Feuerwehrverein
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Bad Abbach e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Abbach.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Abbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften sowie die Förderung und Unterstützung der Ausbildung u. a. durch die Anschaffung geeigneter Materialien. Dabei verfolgt er unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende mit mindestens 10 Jahren aktiver Dienstzeit (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder (alle Personen, die nicht unter die Ziffern 1., 2. und 4. fallen),
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Zuwendungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen oder den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung ihrer Geburt werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Im Falle einer Ablehnung eines Bewerbers / eines Aufnahmeantrages ist sie nicht verpflichtet, etwaige Gründe hierfür anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitgliedern.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt des Mitglieds,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste / Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt wird mit Ende des Kalenderjahres bzw. zu dem in der Kündigung des Mitglieds genannten Termin wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
Ein für das laufende Jahr bereits geleisteter Mitgliedsbeitrag gemäß § 6 wird dem ausscheidenden Mitglied nicht zurückerstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft auf Grund wichtiger Ereignisse von der Mitgliederliste gestrichen und somit vom Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Ereignisse können z. B. ein ausstehender Mitgliedsbeitrag, dem Vereinszweck entgegen gesetztes Verhalten des Mitglieds, Diffamierungen des Vereins durch das Mitglied u. ä. sein.
Die Streichung / der Ausschluss ist dem Mitglied, sofern seine aktuelle Postanschrift bekannt bzw. die bekannte Anschrift korrekt ist, schriftlich mitzuteilen. Ist eine Zustellung der schriftlichen Mitteilung nicht möglich, ist die Bekanntmachung der Streichung / des Ausschlusses mit dem Protokoll der Vorstandssitzung oder dem Verlesen des Beschlusses bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die Streichung / den Ausschluss ausreichend wirksam. Gründe für die Streichung / den Ausschluss müssen nicht benannt werden.
(4) Gegen die Streichung / den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Streichungs- / Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Streichungs- / Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von allen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Für die Abstimmung über den Mitgliedsbeitrag ist eine einfache Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. einem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Schriftführer,
4. einem Kassenwart,
5. zwei Beisitzern,
6. einem Sprecher der passiven / fördernden Mitglieder,
7. dem Ersten Kommandanten,
8. dem stellvertrtenden Kommandanten,
9. dem ersten Jugendwart,
10. zwei Aktivensprechern, wobei hiervon idealer weise einer männlich und einer weiblich sein sollte, dies muss jedoch nicht zwingend der Fall sein.
Es ist möglich, dass eine Person mehrere Funktionen / Ämter innerhalb der Vorstandschaft ausübt; zum Beispiel Jugendwart und gleichzeitig Beisitzer.
Die Vorstandschaft muss jedoch aus mindestens neun Personen bestehen. Ist dies durch vorbenannte Mehrfachausübung von Funktionen / Ämtern nicht (mehr) gegeben, so müssen die betroffenen Mitglieder der Vorstandschaft eine/s der Funktionen / Ämter ablegen und die frei werdenden Funktionen / Ämter sind durch ein neu zu wählendes Mitglied zu ersetzen.
(2) Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die unter Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 genannten Personen sind auf Grund ihrer entsprechenden Wahl / Berufung für dieses Amt der Vorstandschaft zugehörig.
Die unter Abs. 1 Nr. 10 genannten werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(3) Der Vorsitzende (Abs. 1 Nr. 1) ist generell in geheimer Abstimmung zu wählen. Alle anderen Vorstandschaftsmitglieder, mit Ausnahme der Kommandanten und des Jugendwartes, können mittels freier Abstimmung gewählt werden. Siehe auch § 13 Abs. 5.
(4) Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes der Vorstandschaft mit der Streichung von der Mitgliederliste / dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung durch die Mitgliederversammlung und durch Rücktritt des Amtsinhabers.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Mitglieder der Vorstandschaft können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt gegenüber der Vorstandschaft erklären.
§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je mit Alleinvertretungsbefugnis (§ 26 BGB).
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
§ 10 Sitzung der Vorstandschaft
(1) Die Sitzungen der Vorstandschaft finden in Bad Abbach statt. Die Sitzungen sind so häufig abzuhalten, dass die Vorstandschaft ihren Verpflichtungen nach § 9 nachkommt / nachkommen kann.
(2) Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft, ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die einzelnen Abstimmungsergebnisse enthalten.
(3) Für die Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft müssen mindestens fünf Mitglieder der Vorstandschaft bei der Sitzung anwesend sein.
(4) Für Abstimmungen innerhalb der Vorstandschaft gilt generell die einfache Mehrheit. Es sei denn, diese Satzung bestimmt für entsprechende Fälle etwas anderes.
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen der Vereinsmitglieder und Spenden aufgebracht.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung) des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresabrechnung (siehe § 11 Abs. 1 und 2), Entlastung der Vorstandschaft,
2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags (siehe § 6),
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder (mit Ausnahme der Kommandanten und des Jugendwartes, siehe auch § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9) der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einberufen.
Die Einberufung hat in geeigneter Form, zum Beispiel per Brief an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung, zu erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft, geleitet.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss soll aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern bestehen, die von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder bestimmt werden.
(3) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (gemäß § 3 Abs. 1), das die gesetzliche Volljährigkeit erreicht hat, stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen sind prinzipiell nicht möglich.
(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt generell in geheimer Wahl (siehe auch § 8 Abs. 3).
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft, ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die jeweilige Art der Abstimmung enthalten.
§14 Ehrungen
(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf sonstige Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen und / oder den Verein erworben haben, kann
1. für 25jährige Vereinsmitgliedschaft das silberne Vereinsabzeichen,
2. für 40jährige Vereinsmitgliedschaft das goldene Vereinsabzeichen,
3. für 50jährige Vereinsmitgliedschaft das silberne Ehrenabzeichen,
4. für 60jährige Vereinsmitgliedschaft das goldene Ehrenabzeichen,
5. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins (siehe hierzu auch § 3 und § 4 Abs. 4), verliehen werden.
(2) Für die Dauer der Mitgliedschaft gilt nicht das generelle Eintrittsdatum gemäß § 4, sondern die Vereinszugehörigkeit ab dem Lebensjahr, ab welchem gemäß dem Bayerischen Feuerwehrgesetz und / oder anderer geltenden Rechtsvorschriften, der aktive Feuerwehrdienst geleistet werden könnte.
Mit Stand Januar 2009 also Anrechnung der Mitgliedschaft für Ehrungen ab dem zwölften Lebensjahr.
§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Bad Abbach, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.